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Steuerliche Aspekte eines geschlossenen Immobilienfonds

Die Einnahmen aus geschlossenen Immobilienfonds sind als Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung zu versteuern.

Unsicherheiten bestehen hinsichtlich der Rechtslage, insbesondere bezüglich der Verlustzuweisung. Grundsätzlich sind Regelungen, welche eine Verlustzuweisung schon vor Beitritt in den Fonds erlauben nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts zulässig.

Bis dato ist es möglich rund 50% der anfänglichen Kosten mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen. Wissenswert hierzu: die bislang geltende 100 Jahresfrist zur Gewinnerzielung wurde auf 30 Jahre verkürzt. Mit der geplanten Einführung des §15b EstG soll der Möglichkeit des Steuer Sparens durch Abschreibungen ein Riegel vorgeschoben werden. Voraussichtlich wird dieser Paragraph Anfang 2006 rechtskräftig. Dann dürfen die anfänglichen Kosten nur noch mit späteren Gewinnen aus der ursprünglichen Verlustquelle verrechnet werden. Diese Zukunftsaussicht bewirkte bei den Fondsanbietern einen Wechsel von steuerorientierten Modellen hinzu renditeorientierten Anlagekonzepten. Nähere Informationen zur Rückwirkungsproblematik des geplanten § 15 b finden Sie hier.

Grundsätzlich gilt, sobald Gewinne erwirtschaftet werden, müssen diese auch versteuert werden. Ebenfalls von steuerlichen Änderungen betroffen sind Modelle, die auf Varianten der Erbbaupacht beruhen. Hier müssen sich die Anleger auf hohe Abstriche bei der Verlustzuweisung gefasst machen.

Positiv zu bemerken ist die Konformität mit § 2b EStG, welcher bislang noch rechtskräftig ist, ab 2006 wahrscheinlich ausser Kraft treten wird.
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