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Rechtsform

Offene Immobilienfonds stellen Grundstücksondervermögen dar. Dies Vermögen selbst ist nicht rechtsfähig. Es wird durch Spezialkreditinstitute den Kapitalanlagegesellschaften verwaltet und rechtlich vertreten. Die Kapitalanlagegesellschaften wiederum werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung, BaFin, streng kontrolliert.

Offene Immobilienfonds unterliegen dem Investmentgesetz. Zum einen erlegt das Investmentgesetz den Anlegern starke Kontrollen und Anweisungen hinsichtlich Investitionen und Rechenschaften, sowie der Darstellung des Vermögens auf.

So muss beispielsweise das Fremdwährungsrisiko bei im Ausland investierenden Fonds unter 30% liegen, ferner darf kein Objekt zum Kaufzeitpunkt mehr als 15% des Fondwertes beinhalten, ein Fonds muss mindestens 10 Objekte erhalten und das Kreditvolumen darf 50% des Werts nicht übersteigen und das Liquiditätspolster muss stets 5% betragen.

Zum anderen erlaubt das Investmentgesetz den Fondsgesellschaften einen Rücknahmestop auszurufen wenn zu viele Anleger auf einmal ihre Anteile zurückgeben möchten und damit die Liquidität des Fonds in Gefahr gerät.

Die Objekte des Fonds werden von unabhängigen Gremien und vereidigten Gutachtern nach ihrem Verkehrswert, § 194 BauGB, bewertet.
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